Pflegeleistungen Überblick
Verhinderungspflege / Urlaub von der Pflege
Leistung pro Jahr: 1.685,00 € bis 3.539,00 € für 5 bis zu 6 Wochen
Pflegegrad 2-5
Die Verhinderungspflege – oft „Urlaub von der Pflege“ oder einfach „Zeit für sich“ genannt – ermöglicht pflegenden Angehörigen eine Auszeit, wenn sie Urlaub machen, krank sind oder aus anderen Gründen verhindert sind.
Gesetzlich geregelt ist sie in § 39 SGB XI. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf bis zu 42 Tage Ersatzpflege pro Jahr. Dafür stellt die Pflegekasse einen Betrag von 1.685 € jährlich zur Verfügung, mit dem ein Pflegedienst oder eine andere Ersatzpflegeperson bezahlt werden kann. Wird keine Kurzzeitpflege genutzt, kann der Betrag auf bis zu 3.539 € erhöht werden. Die Verhinderungspflege kann flexibel auch stundenweise genutzt werden – etwa für einen Theater- oder Kinoabend. Eine direkte Auszahlung des Geldes ist nicht möglich, da die Mittel zweckgebunden für die Ersatzpflege vorgesehen sind.
Seit Mitte 2025 gilt ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, das Sie ab 2026 flexibel nutzen können – allerdings mit kürzeren Antrags- und Abrechnungsfristen.
Pflegehilfsmittel
Leistung pro Monat: Zur Zeit 40,00 €
Pflegegrad 1-5
Sie haben Anspruch auf Versorgung mit „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln“, wie z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen (vgl. §40 Absatz 1 bis 3 SGB XI)
Die Höhe des monatlichen Betrages, durch die Pflegeversicherung, beläuft sich grundsätzlich auf bis zu 40,00 € pro Monat
Entlastungsleistungen
Leistung pro Monat: 125,00 €
Pflegegrad 1-5
- Wenn Sie z.B. mal einen Nachmittag für sich brauchen
- möchten, dass wir mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen spazieren gehen,
- Hilfe bei der Haushaltsführung benötigen
- Hilfe beim Einkauf benötigen,
kann Ihr Pflegedienst diese Leistungen über den § 45b SGB11 über (Entlastungsleistung) in Höhe von 131,00 € im Monat erbringen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Leistungen pro Maßnahme: 4.000,00 €
bei Pflegegrad 1-5
Die Pflegekassen gewähren Ihnen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung Ihres Wohnumfeldes in Höhe von bis zu 4.000,00 € pro Maßnahme.
Wenn weitere anspruchsberechtigte Personen in Ihrem Haushalt wohnen, wie z.B. Ihr Ehepartner oder Wohngemeinschaften, können die Ansprüche zusammenaddiert werden. Dies ist bis zu einem maximalen Betrag von 16.000,00 € pro Maßnahme möglich.
Als Beispiele seien hier technische Hilfen im Haushalt (z.B. Treppenlift) oder bauliche Maßnahmen (z.B. eine Verbreiterung von Türrahmen, Badumbau, Türschwellen/Rampen usw.) genannt.
Kurzzeitpflege
Wenn Ihre Pflegeperson vorübergehend ausfällt – sei es durch Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen – können Sie weiterhin Kurzzeit- und Verhinderungspflege nutzen.
Seit Mitte 2025 wurden beide Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt. Ab 2026 stehen Ihnen dafür insgesamt 3.539 € pro Jahr zur Verfügung, die Sie flexibel für bis zu acht Wochen Ersatzpflege einsetzen können – entweder in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung oder durch einen Pflegedienst zu Hause.
Eine Umwidmung ist nicht mehr nötig, da beide Leistungen aus demselben Budget bezahlt werden. Wichtig ist, dass Sie die Leistungen rechtzeitig beantragen und die Abrechnung zeitnah erfolgt, da die Fristen ab 2026 strenger sind und nur noch das laufende sowie das vorherige Kalenderjahr berücksichtigt werden. So können Sie sicherstellen, dass Ihr Angehöriger gut versorgt ist, während Sie sich eine notwendige Auszeit nehmen.
Wir sind für Sie da:
Mo – Fr von 8 bis 14 Uhr
24h Rufbereitschaft:
(05127) 2720810
Hildesheim (05121) 8844477
Harsum (05127) 2720810
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